Schießordnung

Schießordnung

Schießstand-Ordnung
Wurfscheibenstand Hödl - Fischbach
 
Jeder Besucher erkennt ausdrücklich diese Schießstand-Ordnung an.
Jeder Schütze haftet für seinen Schuss.
Der laufende Schießbetrieb wird durch eine gehisste rote Fahne angezeigt.
Das Hantieren mit Waffen ist allen Menschen, die unter Alkohol-, Medikamenten- oder sonstigen beeinträchtigenden Einflüssen stehen untersagt.
Menschen, die mit der Handhabung von Schusswaffen nicht vertraut sind, haben dies bei der Anmeldung oder der Standaufsicht mitzuteilen, damit für eine entsprechende Unterweisung gesorgt werden kann. Die Verwendung einer Waffe ohne entsprechende Fähigkeit ist nicht zulässig, der Waffeneigentümer haftet bei daraus entstehenden  Unfällen.
 
Besucher der Anlage haben die vorbereiteten Parkplätze zu benützen. Die Schießanlage darf nur über den gekennzeichneten Zugangsweg betreten werden. Eltern haften für ihre Kinder.
Auf den Schießständen müssen alle Anwesenden Gehörschützer tragen!
Gewehrriemen müssen vor dem Betreten der Anlage abgenommen werden.
Bei Schrotgewehren darf maximal Kaliber 12/70 verwendet werden, die höchstzulässige Schrotgröße beträgt 2,4 mm, max 24 g. Die Verwendung von Leuchtspurmunition ist nicht zulässig.
Das Betreten der Wurfmaschinen-Unterstände und der Schießbahnen ist strengstens untersagt.
 
Bei aufgestellter roter Warnflagge auf dem Trap-Stand müssen die Gewehre entladen sein.
Gewehre dürfen nur in entladenem Zustand in den entsprechenden Ständern abgestellt werden.
Der Schütze darf die Waffe erst laden, wenn er auf seinem Stand steht. Unmittelbar nach dem Schießen muss die Waffe entladen werden. Der Trap-Stand darf erst verlassen werden, wenn die Waffe sichtbar entladen ist.
 
Bei Gruppen muss der Schießleitung ein Verantwortlicher genannt werden.
 
Folgende Zeiten für das Schießen sind unbedingt einzuhalten: 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
 
Der Schießkalender wird jährlich neu festgelegt und umfasst maximal 15 Schießtage. Die festgelegten Schießtage sind einzuhalten.
Den Anweisungen der Schießleitung und der Standaufsicht ist unverzüglich Folge zu leisten.
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